Offenlegung gem. §5 ECG:

Science Pool VWV, gemeinnützige GmbH
Firmenbuchnummer: 499639p
Firmengericht:Handelsgericht Wien

Geschäftsführerin: Gerlinde Heil

Hauffgasse 4, 1110 Wien | Tel: +43 1 743 1559
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | www.sciencepool.org

 

  1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die gemeinnützige GmbH Science Pool VWV (im Folgenden „Science Pool VWV“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Science Pool VWV und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden, sind nur wirksam, wenn sie von der Science Pool VWV schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Science Pool VWV ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Science Pool VWV bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Science Pool VWV sind 14 Tage gültig; die Prüfung erfolgt bei schriftlicher Auftragserteilung.

  1. Stornierung von allfälligen Veranstaltungen

Sollte die Stornierung einer Veranstaltung lt. Vereinbarung möglich sein, gelangen die nachfolgenden Stornogebühren zur Anwendung:

25 % – ab Buchung bis 4 Wochen vor Veranstaltung

50 % – 4-2 Wochen vor Veranstaltung

75 % – bis 7 Tage vor Veranstaltung

100 % – innerhalb von 7 Tagen vor Veranstaltung

Sonderkündigungsrecht Corona

Sollten die von der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Krise auferlegten Verordnungen und Erlässe, mit denen die Abhaltung von Veranstaltungen, wie der vertragsgegenständlichen Veranstaltung/Veranstaltungsreihe, untersagt werden, verlängert werden bzw. eine bereits gebuchte Veranstaltung dadurch behördlich untersagt sein/werden, steht es dem Kunden binnen 4 Werktagen aber Inkrafttreten dieser Verordnungen und Erlässe zu, kostenfrei zu stornieren. Ein späterer Rücktritt ist nur unter den in Punkt 2. der AGBs von SFE möglich. Der Rücktritt (Storno) hat in allen Fällen schriftlich zu erfolgen.

  1. Social Media Kanäle

Science Pool VWV weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von ◊Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von Science Pool VWV nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Science Pool VWV arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die er keinen Einfluss hat und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Science Pool VWV beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von ◊Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann Science Pool VWV aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

  1. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potenzielle Kunde die Science Pool VWV vorab bereits eingeladen ein Konzept zu erstellen und kommt Science Pool VWV dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

4.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Science Pool VWV treten der potenzielle Kunde und Science Pool VWV in ein Vertragsverhältnis (◊Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

4.2 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass Science Pool VWV bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

4.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen, grafischen und digitalen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Science Pool VWV ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

4.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenständig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

4.5 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Science Pool VWV im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

4.6 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von Science Pool VWV Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies Science Pool VWV binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

4.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Science Pool VWV dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass Science Pool VWV dabei verdienstlich wurde. 

4.8 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Science Pool VWV ein.

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Angebotsunterlagen oder einer allfälligen Auftragsbestätigung von Science Pool VWV. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Science Pool VWV. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Science Pool VWV.

5.2 Alle Leistungen der Science Pool VWV (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke, Texte, Videos und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

5.3 Der Kunde wird Science Pool VWV zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Science Pool VWV wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

5.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Science Pool VWV haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Science Pool VWV wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde Science Pool VWV schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, Science Pool VWV bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Science Pool VWV hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  1. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

6.1 Science Pool VWV ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (◊Fremdleistung“).

6.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Science Pool VWV wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

6.3 Soweit Science Pool VWV notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Science Pool VWV.

6.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

  1. Termine

7.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Science Pool VWV schriftlich zu bestätigen.

7.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Science Pool VWV aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und Science Pool VWV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Befindet sich Science Pool VWV in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem die Science Pool VWV schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Vorzeitige Auflösung

8.1 Science Pool VWV ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  3. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Science Pool VWV weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Science Pool VWV eine taugliche Sicherheit leistet;

8.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Science Pool VWV fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  1. Honorar

9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Science Pool VWV für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

9.2 Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Science Pool VWV für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

9.3 Alle Leistungen der Science Pool VWV, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Science Pool VWV erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

9.4 Kostenvoranschläge der Science Pool VWV sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Science Pool VWV schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Science Pool VWV den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

9.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Science Pool VWV – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er Science Pool VWV die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Science Pool VWV begründet ist, hat der Kunde Science Pool VWV darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist Science Pool VWV bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Science Pool VWV schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Science Pool VWV zurückzustellen.

  1. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

10.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Science Pool VWV gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Science Pool VWV.

10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, Science Pool VWV die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Science Pool VWV sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.4 Weiters ist Science Pool VWV nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

10.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Science Pool VWV für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Science Pool VWV aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Science Pool VWV schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  1. Eigentumsrecht und Urheberrecht

11.1 Alle Leistungen der Science Pool VWV, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Texte, Videos, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Science Pool VWV und können von Science Pool VWV jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Soferne nicht anders vereinbart, darf der Kunde die Leistungen der Science Pool VWV jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Science Pool VWV setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Science Pool VWV dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Science Pool VWV, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

11.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Science Pool VWV, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Science Pool VWV und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

11.3 Für die Nutzung von Leistungen der Science Pool VWV, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Science Pool VWV erforderlich. Dafür steht Science Pool VWV und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

11.4 Für die Nutzung von Leistungen der Science Pool VWV bzw. von Werbemitteln, für die Science Pool VWV konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Science Pool VWV notwendig.

11.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Science Pool VWV im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

11.6 Der Kunde haftet Science Pool VWV für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  1. Kennzeichnung

12.1 Science Pool VWV ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Science Pool VWV und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

12.2 Science Pool VWV ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  1. Gewährleistung

13.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Science Pool VWV, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

13.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Science Pool VWV zu. Science Pool VWV wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde Science Pool VWV alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Science Pool VWV ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Science Pool VWV mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

13.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Science Pool VWV ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Science Pool VWV haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Science Pool VWV gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

  1. Haftung und Produkthaftung

14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Science Pool VWV und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Science Pool VWV ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Mitarbeitenden“.

14.2 Jegliche Haftung der Science Pool VWV für Ansprüche, die auf Grund der von Science Pool VWV erbrachten Leistung (z. B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Science Pool VWV ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Science Pool VWV nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat Science Pool VWV diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

14.3 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Science Pool VWV. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

  1. Datenschutz

15.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

15.2 Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

15.3 Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

  1. Höhere Gewalt

Sollten Veranstaltungstermine ausfallen oder nur teilweise durchgeführt werden können, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung seines Leistungsumfanges. Dies gilt insbesondere für Gründe die nicht im Verantwortungsbereich der Science Pool VWV gelegen sind, sowie für den Fall, dass Veranstaltungstermine aufgrund von Höherer Gewalt abgesagt, oder früher beendet werden müssen, um die Sicherheit der Besucher und des Personals gewährleisten zu können.

  1. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Science Pool VWV und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  1. Behördliche Genehmigungen

Der Kunde hat von sich aus und auf seine Kosten für alle zur Durchführung allfälliger Veranstaltungen notwendigen behördlichen Bewilligungen, bzw Einwilligungen Dritter zu sorgen. Der Kunde ist insbesondere dazu verpflichtet, die Veranstaltung bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde anzumelden und eine Veranstaltungsstättengenehmigung zu erwirken.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

19.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Science Pool VWV; bei Veranstaltungen der jeweilige Veranstaltungsort. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Science Pool VWV die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

19.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Science Pool VWV und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Science Pool VWV sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Science Pool VWV berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

19.3  Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand: 05. Dezember 2022